B2B Restrukturierungs-Mandate

Insolvenzantragspflicht &
Geschäftsführerhaftung

Krise der GmbH? Missachten Sie die strikte 3-Wochen-Frist bei Zahlungsunfähigkeit, haften Sie mit Ihrem gesamten Privatvermögen und machen sich wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) strafbar.

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Das Risiko der Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO)

Die größte Gefahr für Geschäftsführer einer GmbH (oder Vorstände einer AG) in der Unternehmenskrise ist das Übersehen der formellen Insolvenzreife. Liegt objektiv Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, darf der Antrag beim Insolvenzgericht (Amtsgericht) nicht verzögert werden. Das Gesetz räumt eine absolute Höchstfrist von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (bzw. sechs Wochen bei Überschuldung) ein, jedoch nur, wenn ernsthafte und erfolgsversprechende Sanierungsbemühungen unternommen werden.

Persönliche Haftung: Das Zahlungsverbot (§ 15b InsO)

Nach Eintritt der Insolvenzreife greift striktes Zahlungsverbot! Jede Auszahlung (z.B. an Lieferanten zur Fortsetzung des Betriebs), die nicht zwingend zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs erforderlich ist, führt zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers. Solche unerlaubt getätigten Zahlungen werden vom Insolvenzverwalter aus dem Privatvermögen des Geschäftsführers schonungslos zurückgefordert (sog. Erstattungspflicht).

Unsere Leistungen für CEOs

  • Forensische Prüfung der materiellen Insolvenzreife (Stichtag)
  • Fachanwaltliche Vertretung gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter
  • Abwehr von zivilrechtlichen Haftungsansprüchen (§ 15b InsO) und Strafverfahren
  • Strukturierung rechtskonformer Notfall-Zahlungspläne

D&O Versicherungen (Directors & Officers)

  • Leider weigern sich D&O-Versicherer in der Insolvenz häufig vorschnell, Kostendeckung zu leisten (oft mit Verweis auf angebliche Pflichtverletzungen).
  • Dr. Schmitt & Kollegen setzen den Deckungsschutz für Organmitglieder (Vorstände/Geschäftsführer) kompromisslos gerichtlich durch.

Handeln Sie, bevor der Insolvenzverwalter bei Ihnen anklopft.

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